Hinweise Corona 24. 01. 2022

Aktuelle Regelungen für den organisierten Sport in Thüringen

Übersicht der Regelungen für die jeweiligen Personengruppen

Sämtliche Schülerinnen und Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)

  • innen und außen:   3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)

Noch nicht eingeschulte Kinder

  • innen und außen:   kein 3G-Nachweis erforderlich

Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen:    2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach der Booster-Impfung)
  • außen:   2G (geimpft oder genesen)

Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den vergangen drei Monaten nicht impfen lassen konnten (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen und außen:   Vorlage eines Attests zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation ("Impfbefreiung") sowie ein zertifizierter Schnelltest

Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)

  • Berufs- und Profisportler sowie Athletinnen und Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an schulischen Testungen teilnehmen
  • Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Erwachsenensport
  • Trainerinnen und Trainer von Berufs- und Profisportlerinnen und -sportlern sowie Athletinnen und Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Kampfrichterinnen und Kampfrichter und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs unabdingbar ist

Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern sind nicht zulässig.

Aktuell gültige Verordnungen

Die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gilt bis 8. Februar 2022 [Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung].


Die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb ist bis 20. Februar 2022 gültig. Einige Regelungen werden durch die vorgenannte Verordnung ggf. verdrängt, solange diese gültig ist [ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO].


Die aktuell gültige Allgemeinverfügung für den Freistaat Thüringen für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport gilt bis zum 23. Januar 2022 [TMBJS-Allgemeinverfügung vom 28. Dezember 2021].
Vom 24. Januar 2022 bis 20. Februar 2022 gilt die neue Allgemeinverfügung für den Freistaat Thüringen für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport [TMBJS-Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2022].

Derzeit gelten für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport die Regelungen der Warnphase der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.


Die Thüringer Verordnung zur Testangebotspflicht für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 [ThürTestKigaVO] ist bis zum 24. Februar 2022 gültig.

Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

F.d.R. Hartmut Gerlach