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Sämtliche Schülerinnen und Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)
Noch nicht eingeschulte Kinder
Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den vergangen drei Monaten nicht impfen lassen konnten (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)
Die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gilt bis 8. Februar 2022 [Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung].
Die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb ist bis 20. Februar 2022 gültig. Einige Regelungen werden durch die vorgenannte Verordnung ggf. verdrängt, solange diese gültig ist [ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO].
Die aktuell gültige Allgemeinverfügung für den Freistaat Thüringen für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport gilt bis zum 23. Januar 2022 [TMBJS-Allgemeinverfügung vom 28. Dezember 2021].
Vom 24. Januar 2022 bis 20. Februar 2022 gilt die neue Allgemeinverfügung für den Freistaat Thüringen für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport [TMBJS-Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2022].
Derzeit gelten für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport die Regelungen der Warnphase der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
Die Thüringer Verordnung zur Testangebotspflicht für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 [ThürTestKigaVO] ist bis zum 24. Februar 2022 gültig.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
F.d.R. Hartmut Gerlach
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