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Heute (12.03.21) wurde die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnamen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Dezember 2020 durch das zuständige Ministerium geändert. Doch es gibt vorerst, exakt bis zum 31. März 2021, keine Lockerungen, was den organisierten Sportbetrieb, insbesondere den Amateurfußball, betrifft. Das können Sie unter dem § 11 der oben genannten Verordnung nachlesen:
„§ 11
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport
(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
a) Profisportvereinen,
b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).
(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.
(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauenr sind untersagt."
Link:
www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung
Hartmut Gerlach
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