Spielbetrieb 14. 12. 2020

Die Passstelle informiert: Grundsätzliches zum Vereinswechselrecht

Der Leiter der Passstelle des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV), Joachim Zeng, veröffentlicht diese Hinweise zum Vorgehen der Vereine in der Wechselperiode II (01.01.21 bis 31.01.21):

Wechselperiode II (Winter)

Die Wechselperiode II findet im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2021 statt. In dieser Zeit müssen die Anträge zum Vereinswechsel und nachträgliche Freigaben der Passstelle zugehen.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen bei den Verantwortlichen der Vereine und den Spielern bzw. Spielerinnen für mehr Sicherheit sorgen, damit Fehler oder Versäumnisse vermieden werden.

Abmeldung des Spielers/der Spielerin:

Die Abmeldung beim abgebenden Verein muss nachweislich zum 31.12.2020 erfolgen. Danach erfolgte Abmeldungen haben nachfolgende Wartefristen zur Folge:

Bei Senioren/ältere A-Junioren:
Wartefrist:
Sechs Monate nach dem letzten Spiel;
Die Wartefrist gilt auch bei Zustimmung des abgebenden Vereins;

Bei Seniorinnen/ältere B-Juniorinnen:
Wartefrist:
Ein Monat nach dem Tag der Abmeldung;
Die Wartefrist gilt auch bei Zustimmung des abgebenden Vereins;

Jüngere A-Junioren bis F-Junioren/Jüngere B-Juniorinnen bis F-Juniorinnen:
Wartefrist:
Ein Monat nach dem Tag der Abmeldung;

Grundsatz:

Die abgebenden Vereine sind bei einer erfolgten Abmeldung zur Bestätigung dieser innerhalb einer 14-Tage-Frist verpflichtet. In dieser Zeit können auch Ansprüche (Entschädigungszahlung) geltend gemacht werden. Sollte eine Bestätigung der Abmeldung in dieser Zeit versäumt werden folgt ein so genanntes Passeinzugsverfahren (14 Tage). Mit der Einleitung des Passeinzugsverfahren durch die Passstelle besteht i. d. R. kein Anspruch mehr auf jegliche Forderung seitens des abgebenden Vereins.

Häufigster Fehler:

Der abgebende Verein zögert die Abmeldung hinaus und wartet auf eine Einigung mit dem aufnehmenden Verein. In den meisten Fällen kommt es zum Passeinzugsverfahren, da die 14-Tage-Frist überschritten ist! Mit Einleitung des Passeinzugsverfahren gilt der Spieler/die Spielerin im Prinzip als freigegeben!

Online-Abmeldung „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“:

Dieses Abmeldeverfahren setzt die Vollmacht des Spielers/der Spielerin oder der Erziehungsberechtigten voraus. Hier wird nur das aktive Spielrecht beim abgebenden Verein beendet. Die Kündigung der Mitgliedschaft beim abgebenden Verein ist in deren Satzung geregelt. Der abgebende Verein ist auch bei dieser Variante verpflichtet die Abmeldung zu bestätigen und den Spieler/die Spielerin innerhalb der 14-Tage-Frist abzumelden. Dieses Verfahren ist nur bis zum 31.12.2020 möglich, da der Tag der Abmeldung gesetzt wird. (Ausgenommen sind Senioren/Seniorinnen/ältere A-Junioren und ältere B-Juniorinnen die länger als sechs Monate nicht mehr gespielt haben). Die „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“ kann nur bei regionalen Vereinswechseln angewandt werden!

Antragsstellung zum Vereinswechsel:

Letzter Tag zur Antragsstellung ist der 31.01.2020 (da dieser Tag 2021 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag – 01.02.2021), dies gilt auch für internationale Vereinswechsel!

Nachträgliche Freigaben:

Letzter Tag zur Einreichung einer nachträglichen Freigabe ist der 31.01.2020 (da dieser Tag 2021 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag – 01.02.2021).

Nachträgliche Freigaben können über folgende Versandarten an die Passstelle erfolgen:
E-Mail über das E-Postfach des Vereins;
Fax an die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes;
(Schriftstück muss Vereinsstempel und Unterschrift eines Zeichnungsbefugten des Vereins vorweisen)
Postversand;
(Schriftstück muss Vereinsstempel und Unterschrift eines Zeichnungsbefugten des Vereins vorweisen) Beim Postversand gilt der Datumsstempel der Post!

Nachträgliche Freigaben nach dem 31.01.2020 können nicht mehr berücksichtigt werden!
Da dieser Tag 2021 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag – 01.02.2021.

Bitte beachten: Corona-bedingte Sonderregelungen für das Spieljahr 2020/21:

Gemäß Beschluss des TFV-Vorstandes vom 21.04.2020, werden die Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden kann, bei der Berechnung der 6-Monatsfrist nach § 17 Ziffer. 2.7 der DFB-Spielordnung (allgemeinverbindlicher Teil) nicht berücksichtigt. Für die Wechselperiode II im Januar 2021 bedeutet dies, dass der Zeitraum vom 02.11.2020 bis 31.12.2020 bei der Berechnung der 6-Monatsfrist nicht berücksichtigt wird.

Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Passstelle
vom 19.12.20 bis zum 03.01.21 geschlossen ist und die Telefone nicht besetzt sind. Die zuständigen Mitarbeiter sind bis einschließlich 18.12.20 wie gewohnt erreichbar.

Joachim Zeng / Andreas Obermeier