Hinweise Corona 21. 04. 2020

FAQ´s zu dem Soforthilfeprogramm des Landessportbundes

Zum besseren Verständnis der Soforthilfe für gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen, hat der Landessportbund Thüringen ein Dokument mit den FAQ´s zusammengestellt, die hier zu finden sind:

Welchen Zweck hat die Leistung, die beantragt werden kann?

Die Soforthilfe soll finanzielle Notlagen, die wegen der Corona-Krise entstanden sind, lindern. Sie will und kann nicht alle Schäden, die durch die aktuelle Lage entstehen, ersetzen. Sie soll helfen, dass die Vereine liquide bleiben, also in der Lage sind, ihre laufenden Ausgaben zu begleichen.

Sind gemeinnützige Thüringer Sportvereine antragsberechtigt?

Die Richtlinie sagt: Antragsberechtigt sind gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen aus den verschiedensten Bereichen – auch dem Sport. Gemeinnützige Thüringer Sportvereine sind demnach grundsätzlich antragsberechtig wenn sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Was bedeutet „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“?
Das ist dann gegeben, wenn ein Verein regelmäßig Einnahmen erzielen möchte und deshalb Ausgaben hat. Den Begriff „wirtschaftlich“ will das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport weit verstanden wissen. In einem Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 15.04.2020 wird das Ministerium mit der Aussage zitiert, dass Sportvereine schon wirtschaftlich im Sinne der Richtlinie sind, wenn sie Zuschauereinnahmen erzielen.
Wichtig: Hier muss der Verein im Einzelfall prüfen. Wir sind zu konkreten Fallkonstellationen mit den Entscheidungsträgern im Gespräch und werden unserer Informationen zu dieser Voraussetzung in Kürze konkretisieren. Das betrifft insbesondere die Frage der regelmäßigen Einnahmen.

Bis wann können Vereine wo den Antrag stellen?
Anträge können ab sofort bis 31.05.2020 bei der GFAW in Textform gestellt werden. Lassen Sie sich nicht davon irritieren, dass Sie zur Antragstellung auf die Seite der Thüringer Aufbaubank geleitet werden.
Der Antrag muss vollständig mit allen Anlagen ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die GFAW gesandt werden. FAQ der GFAW für das Corona-„Soforthilfeprogramm gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen“:
„Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben haben, senden Sie den Antrag bitte per Post an: GFAW mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt.“

Was ist eine existenzgefährdende Wirtschaftslage?
Voraussetzung für den Erhalt der Soforthilfe ist u.a., dass eine „existenzgefährdende Wirtschaftslage“ gegeben ist. Das ist laut Pkt.4 der Richtlinie dann gegeben, wenn die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten (Ausgaben) der kommenden drei Monate zu begleichen. Dann besteht für den Verein eine Liquiditätslücke. Schuld an dieser Liquiditätslücke muss die Corona-Krise sein.

Was ist eine Liquiditätslücke?
Der Verein muss prüfen, welche laufenden Einnahmen er aktuell hat und ob diese ausreichen, die Verbindlichkeiten der der Antragstellung folgenden 3 Monate zu bezahlen. Reichen diese Einnahmen nicht aus besteht eine Liquiditätslücke.
Oder anders: Die Differenz zwischen den Ausgaben der der Antragstellung folgenden 3 Monate und den noch verbliebenen laufenden Einnahmen ist die Liquiditätslücke – und nur für diese Liquiditätslücke dürfen die Soforthilfe verwendet werden. Wenn der Verein nicht genau weiß, wie sich die laufenden Einnahmen der kommenden 3 Monate entwickeln, muss er eine Prognose bzw. Liquiditätsplanung anstellen.
In jedem Fall, ist nach dem Ablauf der 3 Monate zu prüfen, ob tatsächlich der gesamte Soforthilfebetrag notwendig war, um die Liquiditätslücke zu schließen. Hatte man z.B. höhere Einnahmen oder weniger laufende Ausgaben, als man in seiner Prognose angenommen hat, dann sind das „Umstände, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen“ (Erklärung zum Antrag). Mit seiner Unterschrift unter dem Antrag verpflichtet sich der Verein, solche Umstände mitzuteilen.
Der Verein muss eine Berechnung anstellen, die belastbar –also prüfbar- ist. Er versichert dies auch an Eides statt. Er versichert weiter, dass er berechtigt war, die Mittel zu bekommen und diese zweckgebunden, also zur Beseitigung bzw. Minderung der Notlage verwendet hat. Die Berechnung muss dokumentiert werden, weil es auch spätere Prüfungen geben kann.
Achtung: Dazu, was laufende Einnahmen eines Vereins sind, besteht im Einzelnen noch Unklarheit. Das betrifft z.B. die Frage der Mitgliedsbeiträge, die einmal jährlich eingezogen werden und z.B. im Juni 2020 auf dem Konto eingehen. Konkret stellt sich die Frage, ob die jährlichen / halbjährlichen Mitgliedsbeiträge anteilig auf die Monate gerechnet werden. Ähnlich verhält es sich mit Ausgaben, die das ganze Jahr betreffen aber nur einmal jährlich gezahlt werden müssen – wie Versicherungsprämien und Beiträge. Zu den sportspezifischen Besonderheiten sind wir mit den Entscheidungsträgern im Gespräch und werden unsere Informationen in Kürze konkretisieren.

In welcher Höhe kann der Verein Soforthilfe beantragen?

Die Höhe der maximalen Soforthilfe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Minijobber werden über ihre Stundenanteile prozentual berücksichtig, Honorarkräfte nicht.
-> bis 9.000 EUR für Unternehmen 0 bis 5 Beschäftigte
-> bis 15.000 EUR für Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten
-> bis 20.000 EUR für Unternehmen mit 11 bis 25 Beschäftigten
-> bis 30.000 EUR für Unternehmen mit 26 bis 50 Beschäftigten
Ihre Grenze findet die Höhe der Forderung in der Höhe der Liquiditätslücke. Siehe auch: Liquiditätslücke, Überkompensation und Zweck der Leistung.

Was bedeutet Überkompensation?
Eine Überkompensation ist gegeben, wenn der Verein mehr Mittel bekommt, als er benötigt, um seine Liquiditätslücke zu schließen. Der Verein muss also genau berechnen, welche Mittel er zusätzlich zu den verbleibenden Einnahmen benötigt, um seine laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Sollte er am Ende des 3-Moantszeitraums feststellen, dass seine verbliebenen Einnahmen plus die überwiesene Soforthilfe höher sind als die tatsächlichen Ausgaben, kann es sein, dass er ein Teil der Soforthilfe zurückzahlen muss. Siehe auch: Liquiditätslücke

Was ist eine Billigkeitsleistung?
Die Soforthilfe ist eine Billigkeitsleistung, die erbracht wird, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung gibt. Sie wird pro Verein einmal gezahlt und muss grundsätzlich nicht zurück erstattet werden.
Siehe auch: Überkompensation.

Was bedeutet eine Eidesstattliche Erklärung?
Eine Eidesstattliche Erklärung ist strafbewährt. Das bedeutet, wenn die Erklärung falsch ist, droht ein Strafverfahren, an dessen Ende im schlimmsten Fall eine Haftstrafe steht. Hier haftet auch der, der unterschreibt höchst persönlich. Die Erklärung ist sehr umfangreich. Sie beinhaltet u.a., dass man erklärt, dass eine Notlage gegeben ist, die auf die Corona-Krise zurückzuführen ist, dass alle Angaben richtig sind und dass man sich verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dazu gehört auch, dass man mitteilt, wenn man am Ende der 3 Monate feststellt, dass man nicht den kompletten Betrag für laufende Verbindlichkeiten benötigt hat weil z.B. der langjährige Sponsor zusätzlich den Lohn für die Minijobber übernommen hat. Siehe auch Überkompensation und Verpflichtung mit Erhalt der Soforthilfe.

Welche Verpflichtungen sind mit dem Erhalt der Soforthilfe verbunden?

Mit dem Antrag werden eine Reihe von Erklärungen abgegeben. Das ist zum einen die Erklärung, dass man vollständige und richtige Angaben gemacht hat, dass die besondere Notlage (existenzgefährdende Wirtschaftslage) Folge der Corona-Pandemie ist, die Erklärung, dass man sich ggf. eine Überprüfung durch den Rechnungshof – um nur einige zu nennen. Lesen Sie sich die Hinweise und Erklärungen zu dem Antrag, den Sie unterschreiben genau durch.

Wer hilft mir bei Fragen?

LSB: Anke Schiller-Mönch, FB Recht: 0361 – 34054-65,
a.schiller-moench@lsb-thueringen.de
Telefonische Auskunft der der GFAW an den Standorten:
Erfurt, 0361 2223-0
Gera, 0365 82423-0
Nordhausen, 03631 6182-0
Suhl, 03681 39333-0