Sportgericht 19. 04. 2019

Geldstrafe in der A-Junioren-Verbandsliga, Staffel 1

Mit einem ungewöhnlichen Fall hatte sich das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) dieser Tage zu beschäftigen. Die Sportrechtssache „Unzureichende Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bezüglich des Schiedsrichterteams im Punktspiel der A- Junioren Verbandsliga, Staffel 1, SV Jena – Zwätzen gegen den SV SCHOTT Jena … „galt es zu verhandeln. Das Urteil wurde in einer schriftlichen Einzelrichterentscheidung gefällt:

„Wegen unzureichender Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bezüglich des Schiedsrichterteams und somit wegen eines Verstoßes gegen den § 9 Ziffer 2 und 3 der Spielordnung des TFV wird der SV Jena – Zwätzen in Anwendung des § 40 (1) b) der Rechts – und Verfahrensordnung (RuVO) in Verbindung mit § 43 (9) RuVO zu einer Geldstrafe verurteilt.“

Was war geschehen? So liest sich der Vorfall in der Begründung: „Nach der Freigabe des Spielberichtes im DFBnet hat sich laut Schiedsrichterbericht der Schiedsrichter zum Umziehen in seine Kabine begeben. Dabei habe er festgestellt, dass sein rechter Schuh und die sich darin befindliche Socke völlig durchnässt waren. Der Boden war trocken und es lag auch keine umgestürzte Flasche in der Nähe. Vermutlich sei in den Schuh uriniert worden. Die Schiedsrichterkabine sei während beider Halbzeiten verschlossen gewesen. In der Schiedsrichterkabine wäre aber noch eine zweite Tür vorhanden gewesen, die nicht verschlossen war und in eine Sporthalle führte. In die Sporthalle kann man aber nur über die Schiedsrichterkabine oder einen zweiten Eingang gelangen. Dieser sei aber verschlossen gewesen. Es wäre also nur einem Personenkreis möglich gewesen, die Schiedsrichterkabine zu betreten, der im Besitz eines Schlüssels für eine der beiden Türen war …In der Stellungnahme des SV Jena Zwätzen wird der Sachverhalt als zutreffend eingeräumt. Die zweite Tür der Schiedsrichterkabine sei nicht verschlossen gewesen und damit sei es möglich gewesen, über diese die Schiedsrichterkabine zu betreten. Die Sporthalle, in der sich Tore befinden, werde von Kindern auch während der Punktspiele zum Bolzen genutzt.

Der SV Jena – Zwätzen e.V. nimmt an, da an diesem Tag mehrere Spiele stattfanden, dass der Ballraum von den Mannschaften nach den Vorspielen geöffnet worden war, um Material zu verstauen. Dadurch wäre ein Zugang zur Schiedsrichterkabine möglich gewesen. Es sei nicht zu ermitteln, wer den zweiten Eingang zur Sporthalle geöffnet habe und auch nicht der Verursacher dieser groben Unsportlichkeit festzustellen…“

Gegen das Urteil ist keine Berufung möglich.

Hartmut Gerlach