Spielbetrieb 13. 01. 2021

Informationen der Passstelle zur Wechselperiode II

Joachim Zeng, der Leiter der Passstelle des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV), geht im Folgenden auf Anfragen aus Vereinen zur Wechselperiode II. ein:

„Bereits im April des 2020 hat der Vorstand des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) die Bestimmungen des § 18 der Spielordnung (Vereinswechsel) den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die Passstelle des TFV weist nachfolgend nochmals auf die wesentlich geänderten Punkte in der aktuellen Wechselperiode hin:

Welche Anträge kann man momentan stellen?

Nach wie vor kann man alle Anträge auf Spielberechtigungen stellen bzw. einreichen.

Dabei werden folgende Anträge von der Passstelle zeitnah bearbeitet:

• Vertragsspielerverträge (bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen)

• Anträge auf Erstausstellung

• Vereinswechsel mit Zustimmung zum Vereinswechsel

• Internationale Vereinswechsel

• Anträge auf Zweitspielrecht/Gastspielrecht

• Anträge auf nachträgliche Freigabe

• Anträge auf vorzeitiges Spielrecht von A-Juniorenspielern bzw. B-Mädchenspielerinnen für den Erwachsenenbereich

• Rückversetzungen von Spieler / Spielerinnen

Folgende Anträge werden derzeit nicht vom TFV bearbeitet, da dafür der Beginn des Spielbetriebes bzw. die Aufhebung der ,,Corona-Sperre“ für den Spielbetrieb bekannt sein muss:

• Vereinswechsel ohne Zustimmung

Wichtig: Entgegen den Bestimmungen in der Wechselperiode I kann auch durch den Abschluss eines Vertragsspielervertrages (Statuswechsel) in der Wechselperiode II, eine Nichtzustimmung zum Vereinswechsel nicht außer Kraft gesetzt werden.

Warum werden Vereinswechsel ohne Zustimmung derzeit nicht bearbeitet?

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde bereits am 20.04.2020 durch den TFV-Vorstand beschlossen, dass die durch die Pandemie bedingte Ausfallzeit des Spielbetriebs nicht auf die Wartefrist angerechnet wird.

Nachfolgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein(e) Spieler(in) hat das letzte Spiel im abgebenden Verein am 31.10.2020 bestritten und wechselt nun ohne Zustimmung unter Einhaltung aller Vorgaben zu einem neuen Verein.

Nach den alten Bestimmungen würde ein Pflichtspielrecht zum 01.05.2021 im neuen Verein erteilt werden. Entsprechend der beschlossenen Änderung der Spielordnung und einem beispielhaften Wiederbeginn- des Spielbetriebes am 01.03.2021, wäre der Tag der Erteilung der Spielberechtigung der 01.09.2021. Die Wartefrist berechnet sich dabei wie folgt:

• 6 Monate Wartefrist vom Tag des letzten Spiels (31.10.2020)

• plus pandemiebedingte Einstellung des Spielbetriebs vom 02.11.2020 - 28.02.2021 (4 Monate)

Weil nach dem jetzigen Stand noch kein Datum der Wiederaufnahme des Spielbetriebs festgelegt wurde, kann der Zeitraum der Wartefrist nicht genau berechnet und die Anträge können daher nicht bearbeitet werden.

Der TFV hat die Einstellung des Spielbetriebs ab dem 02.11.2020 beschlossen. Dieser Zeitpunkt gilt somit als Beginn der pandemiebedingten Ausfallzeit des Spielbetriebes.

Das Ende der Ausfallzeit ist definiert mit dem Tag, an dem die behördlichen Vorgaben des Landes Thüringen den regulären Spielbetrieb wieder zulassen.

Sobald dieses Datum bekannt ist wird der TFV dies dann auch seinen Vereinen mitteilen.

Freundschaftsspiele:

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Durchführung von Freundschaftsspielen im Amateurbereich deutschlandweit ohnehin verboten. Sobald es nach den behördlichen Vorgaben möglich ist, können Freundschaftsspiele wieder durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei, dass diese Freundschaftsspiele, so wie bisher, über das DFBnet angelegt werden müssen!

Sobald aber ein Antrag auf Vereinswechsel beim TFV eingegangen ist, könnte der Spieler/die Spielerin in Freundschaftsspielen eingesetzt werden. Dazu müsste der Spieler/die Spielerin entsprechend als ,,freier“ Spieler im DFBnet Spielbericht erfasst werden.

Nachtägliche Freigaben:

Falls diese vorliegen, müssen sie zur Bearbeitung an die Geschäftsstelle des TFV gesendet werden (j.zeng@tfv-erfurt.de oder a.obermeier@tfv-erfurt.de). Die Zusendung per E-Mail muss über das E-Postfach des Vereins erfolgen!

Bitte beachten Sie, dass alle einzureichenden Unterlagen bis spätestens am 31.01.2021 – in diesem Jahr am 01.02.2021, in der Geschäftsstelle des TFV vorliegen müssen (auch nachträgliche Freigaben)!“

Joachim Zeng/Hartmut Gerlach