Hinweise Corona 20. 12. 2021

Neue Infektionsschutzverordnung ab 20. Dezember: Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, Befreiung von Testpflicht nur nach Boosterimpfung

Für den Jahreswechsel gilt in Thüringen eine aktualisierte Infektionsschutz-Verordnung. Die Verordnung tritt am 20. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 16. Januar 2022.

Die allgemeinen Vorgaben für den organisierten Sport bleiben unverändert, da diese in der KiJuSSp-VO und einer zugehörigen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport geregelt sind, welche nicht verändert wurden. Beinhaltet sind hier die Maßnahmen für den Wettkampfbetrieb ohne Zuschauer sowie die Vorgaben für den Breiten- und Leistungssport.

Da für den Umgang mit Zuschauern bei Sportwettkämpfen (darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen) die jeweils gültige Sonderverordnung des Gesundheitsministeriums gilt, gibt es hier eine Änderung. Demnach sind Zuschauer bis zum 16. Januar bei Sportveranstaltungen generell untersagt (§ 29). Auch die Option 2GPlus ist nicht mehr möglich.

Geregelt ist zudem, dass vollständig immunisierte Personen im Rahmen der 2G Plus-Zugangsbeschränkung von der Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses befreit sind – dies gilt auch für Personen im Amateurbereich in geschlossenen Räumen, die am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen.

Als vollständig immunisiert gelten nur Personen ab dem 15. Tag nach einer Auffrischungsimpfung („Boosterimpfung“). Zuvor galt dies auch für Genesene sowie für Doppeltgeimpfte bis zu sechs Monate nach der Grundimmunisierung.

Neuerungen im Überblick:

  • Anpassung der 2G Plus-Regelung
    Für Bereiche mit 2G Plus-Zugangsbeschränkungen entfällt ab dem 15. Tag nach einer Auffrischungsimpfung die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses. Die bisherigen Ausnahmen für vollständig Immunisierte (Schreiben der Ministerin vom 9. Dezember 2021) entfallen zu Gunsten der bundeseinheitlichen Regelung.
  • Ausweitung der 3G-Regelung
    auf medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation.
  • Reduzierter Zugang bei öffentlichen/kulturellen Veranstaltungen
    In geschlossen Räumen: maximal 40 Prozent Kapazitätsauslastung
    Unter freiem Himmel: maximal 50 Prozent Kapazitätsauslastung
  • Einschränkungen bei privaten Treffen
    Sobald eine ungeimpfte Person an einem Treffen teilnimmt, gelten für alle Personen (auch Geimpfte/Genesene) die folgenden Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt.
    Kinder bis zwölf Jahre, Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können bzw. in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten (Ärztliches Attest erforderlich), bleiben unberücksichtigt.
  • Einschränkungen zum Jahreswechsel
    Es wird empfohlen, im privaten Bereich auf das Abbrennen von Pyrotechnik zu verzichten.
    Das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist untersagt. (Die Kommunen legen die entsprechenden Bereiche fest.)
  • Untersagung von Zuschauer/innen bei Sportveranstaltungen
  • Aufnahme von Gartenmärkten als Ausnahme von der 2G-Regelung im Einzelhandel (analog zu Baumärkten)

Zudem sind regionale Vorgaben zu beachten. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz (Frühwarnindikator) in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1.000 Neuinfektionen/1.500 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner treten automatisch am zweiten Tag nach dem dreimaligen Überschreiten schärfere Maßnahmen in Kraft.

Quelle: TMASGFF/ LSB

F.d.R. Hartmut Gerlach