Sportgericht 11. 12. 2019

Punktabsprüche gegen drei Vereine wegen Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls werden ausgesetzt

In schriftlichen Einzelrichterverfahren traf das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) weitere drei Urteile wegen Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls. In allen Fällen wird der Punktabspruch ausgesetzt, wenn der Verein bis zum 31.05.20 neu ausgebildete Schiedsrichter nachweisen kann.

1. Gegen den 1. SC 1911 Heiligenstadt e.V. wird entsprechend § 43 (18) a) der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. (TFV) wegen einem (1) fehlenden Schiedsrichter eine Schiedsrichterausfallgebühr in Höhe von 250,00 Euro erhoben.

2. Der 1.SC 1911 Heiligenstadt e.V. wird auf der Grundlage des § 43 (18) b) RuVO wegen einem (1) fehlenden Schiedsrichter zu einer Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro verurteilt.

3. Der 1. Männermannschaft des 1.SC 1911 Heiligenstadt e.V. - Verbandsliga Thüringen - werden gemäß § 43 (18) b) wegen einem (1) fehlenden Schiedsrichter, dem 2. Jahr der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls, 2 (zwei) Punkte abgesprochen.

4. Der unter Punkt 3 festgelegte Punktabspruch wird entsprechend § 43 (18) b) RuVO auf Bewährung bis zum 31.05.2020 ausgesetzt, wenn der Verein gegenüber dem Sportgericht nachweisen kann, dass bis zum genannten Termin das Schiedsrichter-Soll durch Neuausbildung von Schiedsrichtern nachträglich erfüllt wurde.

1. Gegen den SV Grün-Weiß Siemerode e.V. wird entsprechend § 43 (18) a) der RuVO eineSchiedsrichterausfallgebühr in Höhe von 250,00 Euro erhoben.

2. Der SV Grün-Weiß Siemerode e.V. wird auf der Grundlage des § 43 (18) b) RuVO zu einer Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro verurteilt.

3. Der 1.Männermannschaft des SV Grün-Weiß Siemerode e.V. - 11teamsports Landesklasse,Staffel 2 - werden gemäß § 43 (18) b) wegen einem (1) fehlenden Schiedsrichter im 2.Jahr der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls 2 (zwei) Punkte abgesprochen.

4. Der unter Punkt 3 festgelegte Punktabspruch wird entsprechend § 43 (18) b) RuVO auf Bewährung bis zum 31.05.2020 ausgesetzt, wenn der Verein gegenüber dem Sportgericht nachweisen kann, dass bis zum genannten Termin das Schiedsrichter-Soll durch Neuausbildung von Schiedsrichtern nachträglich erfüllt wurde.

1. Gegen den FSV Schleiz e.V. wird entsprechend § 43 (18) a) der RuVO des TFV eine Schiedsrichterausfallgebühr in Höhe von 500,00 Euro (250,00 Euro je fehlenden Schiedsrichter) erhoben.

2. Der FSV Schleiz e.V. wird auf der Grundlage des § 43 (18) b) RuVO zu einer Geldstrafe in Höhe von 600,00 Euro (300,00 Euro je fehlenden Schiedsrichter) verurteilt.

3. Der 1.Männermannschaft des FSV Schleiz e.V. - 11teamsports Landesklasse, Staffel 1 -werden gemäß § 43 (18) b) wegen 2 fehlenden Schiedsrichtern im 2. Jahr der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls vier (4) Punkte abgesprochen.

4. Der unter Punkt 3 festgelegte Punktabspruch wird entsprechend § 43 (18) b) RuVO auf Bewährung bis zum 31.05.2020 ausgesetzt, wenn der Verein gegenüber dem Sportgericht nachweisen kann, dass bis zum genannten Termin das Schiedsrichter-Soll durch Neuausbildung von Schiedsrichtern nachträglich erfüllt wurde

Gegen alle drei Urteile ist eine Berufung möglich.

Hartmut Gerlach