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Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. hat in der Sportrechtssache gegen den Verein SG Merxleben 1921 e.V. wegen „Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls gemäß § 7 Ziffer 6 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. (lt. Antrag ein fehlender Schiedsrichter, Soll 1 - Ist 0) im Spieljahr 2019/2020, dem 3. Jahr der Nichterfüllung ein schriftliches Einzelrichterverfahren durchgeführt. Dabei wurde so geurteilt:
1. Gegen den Verein SG Merxleben 1921 e.V. wird entsprechend § 43 (18) a) der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. (RuVO) wegen fehlendem Schiedsrichter im 3. Folgejahr eine Schiedsrichterausfallgebühr in Höhe von 250,00 Euro erhoben.
2. Der Verein SG Merxleben 1921 e.V. wird auf der Grundlage des § 43 (18) b) RuVO zu einer Geldstrafe in Höhe von 400,00 Euro verurteilt.
3. Der Frauen-Landesklassenmannschaft des Vereins SG Merxleben 1921 e.V. – Landesklasse, Staffel 2 - werden gemäß § 43 (18) b) wegen dem 3. Jahr der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls drei (3) Punkte im laufenden Spieljahr abgesprochen, welches sofort zu vollziehen ist.
Gegen das Urteil ist eine Berufung möglich.
Hartmut Gerlach
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