Sportgericht 24. 05. 2022

Sperre und Feldverweis nach Tätlichkeit in der Thüringenliga

Nach einem Feldverweis in der Thüringenliga hat das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) in einem schriftlichen Einzelrichterverfahren diese Entscheidung getroffen:

Der Betroffene wird wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler gemäß § 42 Abs. 4
lit. f) der rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV zu einer Spielsperre von sieben Pflichtspielen und einer Geldstrafe verurteilt. Er ist bis zum Ablauf dieser Sperre für jeglichen Spielbetrieb sämtlicher Mannschaften seines Vereins gesperrt.

In der ausführlichen Begründung des Sportrichters heißt es unter anderem:

„…Das Sportgericht folgt bei der Bewertung des Sachverhalts den Ausführungen des Schiedsrichters, denen im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Sportgerichts des TFV als Angaben von neutralen Zeugen eine erhöhte Richtigkeitsgewährzugebilligt werden. Somit sind die Aussagen des Schiedsrichters als vornehmlich maßgebend anzusehen und mit besonderer Wertigkeit bei der Urteilsfindung zu Grunde zu legen. Demnach gelangt das Sportgericht zu der Überzeugung, dass die im Sonderbericht beschriebenen Vorgänge … in dieser Art stattfanden. Dies wird durch den Verein des Betroffenen und den Betroffenen selbst nicht bestritten.

Die Entschuldigung des Betroffen für sein Verhalten wird durch das Sportgericht als reuiges
Verhalten erkannt. Jedoch folgt unmittelbar darauf der Versuch einer Relativierung des Verhaltens, die so nicht gebilligt werden kann und letztlich die Entschuldigung des Betroffenen
im Lichte eines Lippenbekenntnisses erscheinen lässt … .

…  lediglich die Tatsache, dass der Betroffene wegen eines ähnlichen Vergehens innerhalb eines Jahres nicht Gegenstand eines sportgerichtlichen Verfahrens war (§ 41 Abs. 4 RuVO-TFV, zu dessen Gunsten zu werten ist, gelangt es zu der Auffassung, dass die ausgesprochene Spielsperre und Geldstrafe tat- und schuldangemessen anzusehen ist.

Hartmut Gerlach