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Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) hat am 13.03.2023 im schriftlichen Einzelrichterverfahren nach § 21 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) gegen einen Spieler der SG SV Empor Walschleben wegen groben Foulspiels im Spiel der Landesklasse, Staffel 2, SG SV Empor Walschleben gegen SG DJK SV Arenshausen, am 25.02.2023 entschieden:
Der betreffende Spieler wird wegen rohen Spiels gegen einen Gegenspieler gemäß § 42 Abs. 4 lit. l) der RuVO des TFV zu einer Pflichtspielsperre von 4 (vier) Pflichtspielen und zusätzlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 60,00 € verurteilt.
1. Verfahrensgegenstand
Laut Bericht des Schiedsrichters stellt sich nachfolgender Sachverhalt dar:
In der 90+1. Spielminute versuchte der Spieler von Walschleben das Zuspiel des Gästespielers zu seinem Mitspieler in Höhe der Mittellinie mittels einer Grätsche zu unterbinden. Die Attacke sei in hohem Tempo und mit vollem Risiko erfolgt. Dabei wurde der Gegenspieler getroffen. Ausschlaggebend für den Feldverweis sei dabei die Höhe des Fußes (deutlich über Knöchelhöhe) und das Vorangehen mit offener Sohle gegen den Gegenspieler gewesen.
Der Staffelleiter der Landesklasse 2 erließ dann nach Kenntnis des Schiedsrichterberichtes am 02.03.2023 eine Strafanordnung, mit der der Spieler Bärwolf wegen rohen Spiels (Vergehen gemäß § 42 Abs. 4 lit. l), für 4 (vier) Pflichtspiele gesperrt und zusätzlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 60,00 € verurteilt wurde.
Gegen dieses Strafmaß legte die SG SV Empor Walschleben e.V. gemäß § 17 Abs. 3 der RuVO form- und fristgerecht Widerspruch ein. Auf Grund dieses Widerspruches beantragte der Staffelleiter ein Verfahren beim zuständigen Sportgericht.
2. Entscheidungsgründe
Das Sportgericht folgte bei der Bewertung des Sachverhaltes den Angaben des Schiedsrichters, dessen Aussage im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Sportspitzenverbände als Angaben einer „neutralen“ Beweisperson eine erhöhte Richtigkeitsgewähr aufweist. Dabei sind die Aussagen des Schiedsrichters als vornehmlich maßgebend anzusehen und mit besonderer Wertigkeit bei der Urteilsfindung zu Grunde zu legen, zumal der vorliegende Sachverhalt vom Betroffenen und seinem Verein nicht bestritten wird.
Entsprechend des § 42 Abs. 4 lit l) der RuVO des TFV sind für Vergehen dieser Art drei bis acht Spiele Sperre und/oder eine Geldstrafe bis zu 350,00 € möglich.
In der Strafanordnung des Staffelleiters Peter Wedemann vom 02.03.2023 bestraft dieser den Spieler mit einer Spielsperre von vier Pflichtspielen und zusätzlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 60,00 €. Damit blieb die Strafzumessung im unteren Bereich der für diese Vergehen vorgesehenen möglichen Strafhöhen.
Das Sportgericht sieht vorliegend keinerlei Gründe, das verhängte Strafmaß gegen den Spieler zu mindern.
Hartmut Gerlach
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