Sportgericht 28. 07. 2020

TFV-Sportgericht kippt Beschluss zur Annullierung der Saison 2019/20

 

Am Dienstagabend (28.07.20) befasste sich das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) in der Geschäftsstelle mit der Beschwerde des FC Gebesee 1921gegen den Beschluss Nr. 4 des Außerordentlichen Verbandstages vom 18.07.2020 (Annullierung der Saison 2019/2020).

Nach mehr als 75 Minuten mündlicher Verhandlung kam das Sportgericht dann zu folgender Entscheidung:

  • Es wird festgestellt, dass der Beschluss Nr. 4 des AOVT vom 18.07.2020 nichtig ist und gegenüber dem FC Gebesee keine Wirkung entfaltet.
  • Es wird festgestellt, dass der Beschluss Nr. 4 des AOVT vom 18.07.2020 aufgrund seiner Nichtigkeit auch in Bezug auf alle ansonsten von diesem Beschluss Betroffenen keine Wirkung entfaltet, unabhängig davon, ob von diesen Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht.
  • Der TFV wird beauflagt eine andere, die Rechtsauffassung des Sportgerichts berücksichtigende Regelung zur Wertung der Saison 2019/2020 für den Punktspielbetrieb des Erwachsenenbereiches zu treffen.
  • Die Kosten trägt der TFV. Die eingezahlten Rechtsmittelgebühren sind dem FC Gebesee 1921 zu erstatten.

In einer kurzen Begründung nannte das Sportgericht die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als entscheidend für das Urteil.

Diese Vereine hatten Beschwerde eingelegt:

FC Gebesee 1921

FSV 06 Ohratal

SV Schmölln

FC Thüringen Weida

TSG Bau Saalfeld/Remschütz

SV Erfurter Kickers

SV Fortuna Ermstedt

SSV Udersleben

VfL Ellrich

SV Germania Heringen

VfB Apolda

FC Eisenach

FC Erfurt-Nord

SV 1911 Dingelstädt

SG Wachsenburg-Haarhausen

SG Eintracht 62 Obernissa

VfB Pößneck

Spfrd. Elxleben

SV BW Niederpöllnitz

SV Kali Unterbreizbach

VfB Beberstedt

SV Einheit Altenburg

FSV Orlatal

Alle Vereine waren zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs Tabellenführer in ihren jeweiligen Spielklassen und waren davon ausgegangen, dass wie in allen anderen Landesverbänden, welche  sich für einen Saisonabbruch entschieden hatten, die Quotienten-Regelung zur Anwendung kommt und man in die nächst höhere Spielklasse aufsteigt.

Weiterer gleich lautender Tenor der Begründungen fast aller Beschwerden war zudem, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorlege, da der TFV mit dem Aufstieg des FC An der Fahner Höhe in die Oberliga eine Ausnahme zugelassen habe. Zudem sei es im Nachwuchsbereich den Erstplatzierten nach dem Saisonabbruch durch die Anwendung der Quotienten-Regelung möglich, das Aufstiegsrecht wahrzunehmen

Da eine Verhandlung mit allen Vereinen aufgrund der aktuellen Hygienevorschriften wegen der Coronapandemie nicht durchgeführt werden konnte, fand diese mit dem FC Gebesee 1921, dem ersten Verein, welcher Beschwerde eingelegt hatte, statt.

In der Verhandlung wurde durch den Kläger ausdrücklich betont, dass es ihm nicht um die Aufstiegsmöglichkeit des FC An der Fahner Höhe gehe, sondern dass man speziell die unterschiedliche Bewertung zwischen dem Nachwuchs - und dem Männerbereich nicht nachvollziehen könne.

Die ausführliche Begründung des Urteils wird allen Beteiligten zugestellt. Mein Dank gilt Joachim Zeng, dem Leiter Spielbetrieb in der TFV-Zentrale, für die Informationen.

Hartmut Gerlach