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Das Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) hat Berufungen des FC Steinbach-Hallenberg und des Mühlhäuser SV zurückgewiesen. In beiden Fällen war entweder die Berufungsgebühr zu gering oder wurde verspätet eingezahlt. In der Begründung heißt es deshalb:
„Die Berufungen sind gemäß § 30 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV unzulässig und waren daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die Begründetheit ankam. Gemäß § 30 Abs. 3 RuVO ist das Rechtsmittel der Berufung gebührenpflichtig.“
Hartmut Gerlach
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