Informationen der Passstelle zur Wechselperiode II 2023/2024

Wechselperiode II (Winter)
Die Wechselperiode II findet im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.01.2024 statt. In dieser Zeit müssen die Anträge zum Vereinswechsel und nachträgliche Freigaben der Passstelle des TFV zugehen (spätestens 31.01.2024).
Die nachfolgenden Ausführungen sollen bei den Verantwortlichen der Vereine und den Spielern bzw. Spielerinnen für mehr Sicherheit sorgen, damit Fehler oder Versäumnisse vermieden werden.

Abmeldung des Spielers/der Spielerin:
Die Abmeldung beim abgebenden Verein muss nachweislich zum 31.12.2023 erfolgen, um ein sofortiges Spielrecht bei Antrag auf Vereinswechsel zu erlangen. Dies kann auch per Online-Abmeldung „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“ geschehen. Dieses Abmeldeverfahren setzt die Vollmacht des Spielers/der Spielerin oder der Erziehungsberechtigten voraus. Hier wird nur das aktive Spielrecht beim abgebenden Verein beendet. Die Kündigung der Mitgliedschaft beim abgebenden Verein ist in deren Satzung geregelt. Der abgebende Verein ist auch bei dieser Variante verpflichtet die Abmeldung zu bestätigen und den Spieler/die Spielerin innerhalb der 14-Tage-Frist abzumelden. Auch dieses Verfahren muss bis zum 31.12.2023 beantragt werden, wenn ein sofortiges Spielrecht bei Zustimmung zum Vereinswechsel erteilt werden soll. Die „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“ kann in dieser Spielzeit bei regionalen und überregionalen Vereinswechseln angewandt werden.

Der Nachweis der Abmeldung mit Eintragungen auf der „Rückseite des vorliegenden Pass“ ist nicht mehr möglich. Mit der Einführung des elektronischen Spielerpasses zum 01.07.2022 sind nur noch „Abmeldung durch aufnehmenden Verein“ und „per Post mit Einschreibebeleg“ möglich.

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Bearbeitung des Antrags auf Spielerlaubnis durch die Passstelle, jedoch frühstens zum 01.01.2024 erteilt.

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, ergeben sich folgende Wartefristen:
Bei Senioren/ältere A-Junioren:
Wartefrist:
Sechs Monate nach dem letzten Spiel.
Bei Seniorinnen:
Wartefrist:
Sechs Monate nach dem letzten Spiel (Ein Monat nach dem Tag der Abmeldung bei Zustimmung)
Bei A-Junioren des jüngeren Jahrganges, ältere B-Juniorinnen, B- und C-Junioren sowie D-Junioren des älteren Jahrganges:
Wartefrist: Drei Monate nach dem Tag der Abmeldung
Bei D-Junioren des jüngeren Jahrgangs, E-, F- und G-Junioren unterliegen bei einem Vereinswechsel keiner Freigabeerklärung durch den abgebenden Verein. Die Wartefrist außerhalb der Wechselfristen beträgt einen Monat ab Tag der Abmeldung.

Zusätzlich finden sich in der TFV-Spielordnung unter §9, 1.4., Ziffer 7 Ausnahmen zum Wegfall von Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren.

Nachträgliche Zustimmung
zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren
Bei Abmeldung des Spielers bis zum 31.12. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.01. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.01. durch den Nachweis der Zahlung der einer Entschädigung ersetzt werden. Der abgebende Verein muss dabei bedingungslos die Freigabe auf Vereinsbriefpapier erklären. Die nachträgliche Freigabe kann über zwei Wege bei der TFV-Passstelle eingehen.
1. Der abgebende Verein erklärt die nachträgliche Zustimmung schriftlich bei der TFV-Passstelle.
2. Der aufnehmende Verein ist in Besitz der nachträglichen Freigabe und beantragt mittels DFBnet die „nachträgliche Freigabe“ im Onlineverfahren (siehe Sonderinformation).

Grundsatz:
Die abgebenden Vereine sind bei einer erfolgten Abmeldung zur Bestätigung dieser innerhalb einer 14-Tage-Frist verpflichtet. Sollte eine Bestätigung der Abmeldung in dieser Zeit versäumt werden, folgt ein so genanntes Passeinzugsverfahren (14 Tage). Mit der Einleitung des Passeinzugsverfahren durch die Passstelle ist die Zustimmung zum Wechsel automatisch erteilt und es besteht i. d. R. kein Anspruch mehr auf jegliche Forderung seitens des abgebenden Vereins. Die Gebühr für ein Passeinzugsverfahren beträgt 40€.

Häufigster Fehler:
Der abgebende Verein zögert die Abmeldung hinaus und wartet auf eine Einigung mit dem aufnehmenden Verein. In den meisten Fällen kommt es zum Passeinzugsverfahren, da die 14-Tage-Frist überschritten wird. Mit Einleitung des Passeinzugsverfahren gilt der Spieler/die Spielerin als freigegeben!

Nachträgliche Freigaben:
Letzter Tag zur Einreichung einer nachträglichen Freigabe ist der 31.01.2024.

Nachträgliche Freigaben können über folgende Versandarten an die TFV-Passstelle erfolgen:
• Online-Antrag des aufnehmenden Vereins (siehe Sonderinformationen),
• E-Mail über das E-Postfach des Vereins an a.obermeier@tfv-erfurt.de oder v.westhaus@tfv-erfurt.de
• Fax an die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes (Schriftstück muss Vereinsstempel und Unterschrift eines Zeichnungsbefugten des Vereins vorweisen)
• Postversand (Schriftstück muss Vereinsstempel und Unterschrift eines Zeichnungsbefugten des Vereins vorweisen) Beim Postversand gilt der Datumsstempel der Post!

Nachträgliche Freigaben nach dem 31.01.2024 können nicht mehr berücksichtigt werden!

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Passstelle ab dem 23.12.2023 nicht mehr besetzt ist. Die Mitarbeiter stehen ab dem 02.01.24 wie gewohnt telefonisch und per E-Mail wieder zur Verfügung.

Andreas Obermeier
Telefon: 0361 / 34767 - 13
E-Mail: a.obermeier@tfv-erfurt.de

Volker Westhaus
Telefon: 0361 / 34767 - 25
E-Mail: v.westhaus@tfv-erfurt.de

Ansprechpartner

Andreas Obermeier

Passstelle, Frauen- und Mädchenfußball, Trikotwerbung, Archiv
Thüringer Fußball-Verband e.V.
Augsburger Str. 10
99091 Erfurt
0361 / 34767 -13
tfv-erfurt.de

Ansprechpartner

Volker Westhaus

Passstelle, Schiedsrichterwesen, Verbands-/Sportrecht, Gewaltprävention
Augsburger Str. 10
99091 Erfurt
0361 / 34767 - 25
www.tfv-erfurt.de