Sportgericht 29. 09. 2022

Geldstrafe nach unsportlichem Verhalten in der geomix Thüringenliga

Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) hat  wegen der Vorkommnisse im geomix Thüringenligaspiel zwischen dem  SV 09 Arnstadt e.V. und des Spielvereinigung Geratal e.V. wegen des unsportlichen Verhaltens durch einen zum Verein Spielvereinigung Geratal e.V. zurechenbaren Personenkreis, insbesondere durch das Betreten des Spielfeldes, im schriftlichen Einzelrichterverfahren nach § 21 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV für Recht erkannt:

Der Verein Spielvereinigung Geratal e.V. wird wegen des Verstoßes gegen § 9 Ziffer 1 und Ziffer 6 Satz 1 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2, 43 Abs. 16 der RuVO zu einer Geldstrafe
verurteilt.

Er trägt auch die Kosten des Verfahrens.

In der ausführlichen Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Das festgestellte Fehlverhalten des Zuschauers, der nach den geltenden Rechtsgrundlagen dem Anhang des Vereins Spielvereinigung Geratal zuzurechnen ist, stellt nach ständiger Rechtsprechung des TFV-Sportgerichts ein unsportliches Verhalten dar. Infolge dessen ist es auch als unsportliches Verhalten zu sanktionieren. Kommt es zu solchen bzw. ähnlichen Vorfällen, so ist der jeweilige Verein für das Verhalten seiner Anhänger verantwortlich und muss gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 16 der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV mit einer Bestrafung rechnen. Die Haftung der Vereine für Fehlverhalten von ihnen zuzurechnenden Personen ist in den Statuten der Fußballverbände unmissverständlich und wirksam geregelt. Die verschuldensunabhängige Zurechnung von Fehlverhalten der Anhänger eines Vereins zum jeweiligen Verein wurde bereits mehrfach vom Internationalen Sport-Schiedsgericht (CAS), vom Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften in Lizenzligen und zuletzt auch vom BGH für rechtmäßig erklärt.

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass durch das Fehlverhalten des Zuschauers keine schwerwiegenden Verzögerungen des Spielablaufs zu verzeichnen waren, weil der Ordnungsdienst und andere Personen sofort zur Stelle waren und die sportwidrige Handlung des Zuschauers konsequent beendeten.

Zudem wurde der Täter von den Verantwortlichen des Vereins ermittelt und dem Sportgericht mitgeteilt. Unter Abwägung und Würdigung dieser Gesichtspunkte war die Verhängung der obig benannten Geldstrafe gerechtfertigt und angemessen.

Dabei sei klargestellt, dass diese Sanktion schwerpunktmäßig präventive Zwecke verfolgt und zukünftiges Zuschauerfehlverhalten ausschließen oder zumindest minimieren soll. Die
verhängte Geldstrafe soll dabei nach Möglichkeit im Wege des Regresses an den eigentlichen Täter weitergegeben werden. Eine zivilrechtliche Inregressnahme des Täters durch den Verein hat insbesondere auf andere Personen abschreckende (generalpräventive) Wirkung. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme eines überführten Täters regelmäßig auch die Haftung weiterer, dem Verein zunächst gar nicht bekannter, Mittäter zur Folge haben wird.

Zugunsten des Vereins Spielvereinigung Geratal e.V. geht das Sportgericht auch davon aus, dass es sich nur um einen vereinzelten Vorfall handelte und der Verein innerhalb eines Jahres nicht einschlägig aufgefallen ist.

Hartmut Gerlach