Sportgericht 13. 09. 2023

Urteil nach Spiel im Thüringen Pokal

Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V.  (TFV) hat am 04.09.23 eine mündliche Verhandlung gegen den FSV 06 Kölleda durchgeführt. Dabei ging es um Vorfälle beim Spiel im Thüringen Pokal zwischen dem FSV 06 Kölleda und dem 1. SC 1911 Heiligenstadt (1:3) am 13.08.23.

Danach wurde dieses Urteil ausgesprochen:

1. Der Betroffene (FSV 06 Kölleda) wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.300,00 Euro verurteilt.

2. Der Betroffene wird gemäß § 43 Abs. 16 RuVO-TFV zu einem Punktabzug von vier Punk-

ten verurteilt.

3. Der Betroffenen wird gemäß § 43 Abs. 16 RuVO-TFV zu zwei auf heimischem Platz zur

Austragung kommenden Pflichtspielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt.

4. Der Betroffene erhält gemäß § 40 Abs. 2 RuVO die Auflage, eine Vereinsschulung zu Gewaltprävention und Ordnungsdienst in Abstimmung und Beteiligung mit der Geschäfts-

stelle des TFV und der Arbeitsgruppe )AG) „Sicherheit und Fair Play“ des TFV durchzuführen. Die Durchführung der Vereinsschulung ist gegenüber dem Sportgericht mittels Bestätigung durch die Arbeitsgruppe schriftlich bis zum 31. Dezember 2023 nachzuweisen.

5. Die Punkte 2. und 3. dieses Urteils werden gemäß § 41a RuVO-TFV unter Bewährung gestellt. Die Bewährungszeit wird auf die Spieljahre 2023/2024 und 2024/2025 festgesetzt.

Sollte es während der Bewährungszeit zu weiteren Vorfällen der verfahrensgegenständlichen Art kommen oder die Auflage unter Punkt 4 nicht erfüllt werden, wird die Bewährung widerrufen und die ausgesprochenen Strafen werden vollzogen.

6. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 234,60 Euro gemäß § 35 Absatz 5 RuVO-TFV gehen zu Lasten des Betroffenen.

In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:

„… Die zur Gesamtstrafe zusammengefasste Geldstrafe errechnet sich wie folgt:

- zweimalige sexuelle Diskriminierung (§ 45 Abs. 4 RuVO-TFV) 1.000,00 Euro

- Beleidigung des Schiedsrichters durch Zuschauer (§ 43 Abs. 16 RuVO-TFV) 200,00 Euro

- Beleidigung des Schiedsrichters (§ 43 Abs. 16 RuVO-TFV) 200,00 Euro

- Tätlicher Angriff einer Zuschauerin beim Abgang (§ 43 Abs. 16 RuVO-TFV) 200,00 Euro

Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wurden der nach § 45 Abs. 4 RuVO-TFV zu sanktionierende schwerste Tatbestand mit voller Summe und die nach § 43 Abs. 16 RuVO-TFVzu sanktionierenden weniger schweren Tatbestände je zur Hälfte in die Gesamtstrafe eingerechnet… .“

Hartmut Gerlach