Verbandsgericht 11. 08. 2020

Verbandsgericht weist Berufung des TFV-Präsidiums zurück

Das Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) hat heute (11.08.20) am späten Nachmittag eine Verhandlung wegen der Berufung des Präsidiums des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) gegen das Urteil des Sportgerichts im Fall des FC Gebesee 1921 durchgeführt. Nach einer knappen Stunde, die durch eine 20-minütige Beratung des Verbandsgerichts unterbrochen wurde, verlas Jens Krauße das Urteil:

Danach wird die Berufung des TFV zurückgewiesen und der TFV muss die Kosten des Verfahrens tragen.

In einer kurzen Begründung verwies der oberste Sportrichter des Verbandes darauf, dass das Verbandsgericht laut Paragraph 45 der Satzung berechtigt ist, über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des Verbandstages zu entscheiden. Er gehe davon aus, dass sich der TFV bei einem Verbandstag an die eigene Satzung halte. Das bedeute, dass Beschlüsse eines Verbandstages überprüfbar sein müssten. Dies gelte auch als allgemeines rechtstaatliches Prinzip, dem man vollumfänglich gefolgt sei.

Der Vorstand des TFV sei, so Krauße, durch den Beschluss Nr. 2 des Außerordentlichen Verbandstages in der Lage, sehr kurzfristig eine Lösung herbeizuführen. Im Gegensatz zum Sportgericht sehe das Verbandsgericht keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowohl im Hinblick auf den FC An der Fahner Höhe als auch den Nachwuchsbereich. Dies seien nicht gleich gelagerte Sachverhalte.

Das Verbandsgericht sehe in der Präambel und auch im § 4 der Satzung den Kernauftrag des TFV, den Fußball in verschiedenen Wettbewerben und Altersklassen durchzuführen.

Aufgrund dieser Grundsatzentscheidung könne ein Abbruch mit Annullierung nur das letzte Mittel sein. Aufgrund des Wettbewerbcharakters hätten die teilnehmenden Vereine grundsätzlich ein Recht auf die Wertung der ausgetragenen Spiele. Dies folgt aus § 4, Unterstrich 3, der Satzung, wonach die Entscheidung des TFV immer zum Wohle aller Mitglieder in einem sportlichen Geist zu regeln sei.

Eine Annullierung kommt nach Auffassung des Verbandsgerichts nur in Betracht, wenn die tatsächlich ausgetragenen Spiele von ihrer Anzahl her keine ausreichende Grundlage für eine Wertung bieten würden. Das Gericht ist der Auffassung, dass mit Bezug auf den Saisonverlauf, in der zumeist mindestens die Hälfte der Spiele ausgetragen wurden, eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt und auch für eine Wertung bietet.

Eine Annullierung der Saison stehe nicht im Einklang mit der Satzung. Der TFV habe die Festlegungen des Punktes 3 des Urteil des Sportgerichts zeitnah umzusetzen. Das bedeutet, dass der TFV eine andere Regelung, die der Rechtsaufassung des Sportgerichts entspricht, zur Wertung der Saison 19/20 für den Punktspielbetrieb des Erwachsenenbereichs zu treffen habe.

Jens Krauße sagte abschließend wörtlich: „Das Gericht ist sich über die Bedeutung des Sachverhaltes, der über den Einzelfall hinaus geht, im Klaren. Er wird somit eine grundsätzliche Bedeutung haben. Das Urteil ist mit heutiger Verkündung rechtskräftig.“

Danach fügte er hinzu, dass es nach diesem Urteil keine Verlierer gebe, gewonnen habe vielmehr der Fußballsport in Thüringen.

Vor der Urteilsverkündung hatten sowohl der FC Gebesee, der durch seinen Präsidenten Christian Müller und Trainer Karsten Röse vertreten war, sowie der TFV, für den vom Präsidium die Vizepräsidenten Peter Brenn und Udo Penßler-Beyer anwesend waren, noch einmal rund 25 Minuten Zeit, ihre Standpunkte darzulegen.

Hartmut Gerlach